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Art. 2 § 31

Fassungen
01.01.1973 bis 31.12.2010 — BGBl. Nr. 253/1955 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 § 3101.01.197331.12.2010 BGBl. Nr. 253/1955 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 416/2010

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schutz der Dienstnehmer und der Nachbarschaft beim Betrieb von Steinbrüchen, Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben sowie bei Haldenabtragungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 31

Inkrafttretensdatum

01.01.1973BGBl. Nr. 253/1955

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010aufgehoben durch BGBl. II Nr. 416/2010

Index

50/01 Gewerbeordnung; 60/02 Arbeitnehmerschutz

Beachte

Zur Weitergeltung als Arbeitnehmerschutzvorschrift vergleiche Paragraph 123, Absatz 2,

Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,.

Text

Trichterabbau.

Paragraph 31,

  1. Absatz eins,Beim Trichterabbau (Rollochbetrieb) darf die Trichterwand nur so steil sein, daß das ausgelöste Gestein noch abrutscht. Bei brüchigem stark zerklüftetem Gestein darf die Trichterhöhe nicht mehr als 60 m betragen.

  1. Absatz 2,Bohr- und Sprengarbeiten in der Trichterwand sind von mindestens 1,50 m breiten Stufen aus durchzuführen oder es sind entsprechend breite, sicher befestigte Arbeitsbühnen anzulegen.

  1. Absatz 3,Bei festem, kompaktem Gestein darf von unten nach oben fortschreitend abgebaut werden; bei absatzweisem Abbau muß jeder Absatz bis zum Rand des Trichters durchgetrieben werden, bevor unten mit einem neuen Absatz begonnen wird.

  1. Absatz 4,Während der Durchführung von Arbeiten in der Wand ist jede Arbeit am Vorratshaufen und an Stellen in der Wand, die im Fallbereich von Arbeitsstellen liegen, verboten. Erst nach dem Säubern der Wand dürfen andere Arbeiten in der Wand sowie Arbeiten am Vorratshaufen in Angriff genommen werden.

  1. Absatz 5,Die im Trichter Beschäftigten müssen sicher angeseilt sein.

  1. Absatz 6,Der Schacht ist, soweit produktionstechnische Gründe nicht entgegenstehen, gefüllt zu halten.

Schlagworte

Bohrarbeit, Lehmgrube, Tongrube, Sandgrube

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2025

Gesetzesnummer

10008154

Dokumentnummer

NOR40004508